§ 1 — Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Förderkreis Freunde des Britzer Gartens e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 — Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungsfunktion des Britzer Gartens und seiner Einrichtungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

den weiteren Ausbau des Britzer Gartens, die Einbeziehung der gegenwärtigen und künftigen Anlagen und Einrichtungen des Britzer Gartens in ein Gesamtkonzept. In dessen Rahmen sollen Pflanzen und Tierwelt für den Besucher erklärt und als Teil einer Gesamtheit erfahrbar gemacht werden, die ideelle und finanzielle Unterstützung der Sonderveranstaltungen zu vielfältigen mit Natur und Umwelt zusammenhängenden Fragen.

§ 3 — Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Vergünstigungen bevorzugt werden.

§ 4 — Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

Personen, die sich im besonderen Maß Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt

bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung durch Austritt; er muss 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden, durch Ausschluss; er erfolgt, sofern Mitglieder der Satzung oder den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen, durch Beschluss des Vorstandes.

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.

§ 5 — Mitgliedsbeiträge und Spenden

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Außer dem Jahresbeitrag können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann.

§ 6 — Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 — Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter bzw. einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes; Wahl der Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren; Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, für jeweils zwei Geschäftsjahre; Billigung des Haushaltsplanes.

Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes geheim.

Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe für erforderlich gehalten wird.

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vereins mindestens drei Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und einem Schriftführer.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die laufenden Geschäfte. Über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins beschließt der Vorstand im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes.

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung kann neben dem Vorstand auch zusätzlich bis zu fünf Beisitzer wählen, so dass in diesem Falle ein erweiterter Vorstand gebildet wird, der aus dem Vorstand und bis zu fünf Beisitzern besteht.

Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

§ 10 — Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.

Der Auflösungsantrag muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, welches dieses unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der Bildungsfunktion des Britzer Gartens und seiner Einrichtungen zu verwenden hat.